BayObLG - Beschluß vom 23.04.1999
1Z BR 5/99
Normen:
BGB § 1666, § 1696 ;
Fundstellen:
FGPrax 1999, 147
FamRZ 1999, 1154
FuR 1999, 472
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 504/98
AG Tirschenreuth, - Vorinstanzaktenzeichen VIII 37/91

Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Befugnis zur Regelung der schulischen Angelegenheiten

BayObLG, Beschluß vom 23.04.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 5/99

DRsp Nr. 1999/8809

Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Befugnis zur Regelung der schulischen Angelegenheiten

»Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Befugnis zur Regelung der schulischen Angelegenheiten, wenn die zur Wahrnehmung der Personensorge als Pfleger bestellten Großeltern keine Einsicht in die erforderliche Unterbringung des Kindes in einer heilpädagogischen Einrichtung zeigen.«

Normenkette:

BGB § 1666, § 1696 ;

Gründe:

I. Das nicht in der Ehe geborene Kind wurde von seiner Mutter unzureichend versorgt und am 19.3.1992 von ihr beim Stadtjugendamt Weiden i.d. OPf. abgegeben. Die Mutter war anschließend längere Zeit unbekannten Aufenthalts und kümmerte sich auch in der Folgezeit kaum um ihr Kind.

Mit Beschluß vom 13.4.1992 entzog das Vormundschaftsgericht der Mutter das Sorgerecht und übertrug es auf die insoweit zu Ergänzungspflegern bestellten Großeltern, die Beteiligten zu 1 und 2. Seitdem lebte das Kind bei den Großeltern.