I. Das nicht in der Ehe geborene Kind wurde von seiner Mutter unzureichend versorgt und am 19.3.1992 von ihr beim Stadtjugendamt Weiden i.d. OPf. abgegeben. Die Mutter war anschließend längere Zeit unbekannten Aufenthalts und kümmerte sich auch in der Folgezeit kaum um ihr Kind.
Mit Beschluß vom 13.4.1992 entzog das Vormundschaftsgericht der Mutter das Sorgerecht und übertrug es auf die insoweit zu Ergänzungspflegern bestellten Großeltern, die Beteiligten zu 1 und 2. Seitdem lebte das Kind bei den Großeltern.
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