I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eltern des im Jahr 1989 geborenen Mädchens. Aus ihrer Ehe stammen ferner ein im Jahr 1981 geborenes Mädchen und ein im Jahr 1986 geborener Junge.
Das Vormundschaftsgericht hatte den Eltern durch einstweilige Anordnung vom 28.9.1989 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind entzogen und den Beteiligten zu 3 als Pfleger bestimmt. Das Kind bedürfe einer besonderen Betreuung, die durch die an einer Psychose leidende Mutter und den alkoholabhängigen Vater nicht gewährleistet sei. Die Beschwerde des Vaters wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Seine weitere Beschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit wird auf den Senatsbeschluß vom 11.12.1990 Bezug genommen. Seit November 1989 ist das Kind bei einer Pflegefamilie untergebracht.
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