BayObLG - Beschluß vom 21.06.1995
1Z BR 70/95
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1, § 1634 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 320
FamRZ 1995, 1438
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 7085/95
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 717 VIII 4367/89

Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Umgangsrechts bei mangelnder Betreuung

BayObLG, Beschluß vom 21.06.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 70/95

DRsp Nr. 1995/5944

Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Umgangsrechts bei mangelnder Betreuung

»Zur Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Umgangsrechts, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das erheblich gestörte Kind ordnungsgemäß zu betreuen.« Ist die Betreuung des Kindes nicht gewährleistet, weil die Mutter an einer Psychose leidet und der Vater alkoholabhängig ist, so kann die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Umgangsrechts der Eltern geboten sein.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1, § 1634 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eltern des im Jahr 1989 geborenen Mädchens. Aus ihrer Ehe stammen ferner ein im Jahr 1981 geborenes Mädchen und ein im Jahr 1986 geborener Junge.

Das Vormundschaftsgericht hatte den Eltern durch einstweilige Anordnung vom 28.9.1989 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind entzogen und den Beteiligten zu 3 als Pfleger bestimmt. Das Kind bedürfe einer besonderen Betreuung, die durch die an einer Psychose leidende Mutter und den alkoholabhängigen Vater nicht gewährleistet sei. Die Beschwerde des Vaters wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Seine weitere Beschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit wird auf den Senatsbeschluß vom 11.12.1990 Bezug genommen. Seit November 1989 ist das Kind bei einer Pflegefamilie untergebracht.