I. Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter des 1981 geborenen Kindes. Sie hatte am 31.3.1980 den türkischen Staatsangehörigen A. geheiratet, sich von diesem aber im selben Jahr getrennt. Die Ehe wurde durch rechtskräftiges Urteil Donau vom 27.1.1988 geschieden. Die elterliche Sorge für das Kind wurde der Mutter übertragen. Nachdem durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts vom 4.7.1990 festgestellt worden war, daß das Kind kein eheliches Kind des früheren Ehemanns der Beteiligten zu 1 ist, hat der Beteiligte zu 2 am 21.3.1991 die Vaterschaft anerkannt. Seit 21.8.1991 sind die Beteiligten zu 1 und 2 miteinander verheiratet.
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