OLG Hamm - Beschluss vom 11.06.2012
8 UF 270/10
Normen:
§§ 1666, 1666a BGB;
Vorinstanzen:
AG Essen-Steele, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 219/10

Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Gewalt gegenüber Kindern

OLG Hamm, Beschluss vom 11.06.2012 - Aktenzeichen 8 UF 270/10

DRsp Nr. 2013/18245

Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Gewalt gegenüber Kindern

Zu den Voraussetzungen der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Trennung des Kindes von seinen Eltern

Tenor

Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den am 18. November 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen-Steele wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Kindeseltern auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

§§ 1666, 1666a BGB;

Gründe

I.

Aus der Ehe des am 30.08.1955 geborenen Kindesvaters und der am 17.07.1976 geborenen Kindesmutter gingen vier Söhne und eine Tochter hervor (B, geb. 15.01.1996, B1, geb. 12.02.1997, B2, geb. 04.05.1998, B3, geb. 05.03.2000, und B4, geb. 26.01.2002). Die Kindeseltern flohen im Jahr 2001 aus Tschetschenien nach Deutschland und stellten einen Asylantrag. Bei dem Kindesvater wurden gesundheitliche Abschiebehindernisse (posttraumatische Belastungsstörung, psychosomatisches Syndrom mit Herzschmerzen, Schwindel, Migräne, Wirbelsäulenbeschwerden und Alkoholabusus) festgestellt. Er erhielt eine Aufenthaltserlaubnis. Die Kindesmutter und die Kinder sind geduldet. Die Familie erhält Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Leistungen nach dem SGB II.

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