OLG Hamm - Beschluss vom 17.02.2014
4 UFH 1/14
Normen:
§ 1666, § 1666 a BGB; § 46 FamFG;

Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Verhinderung der Begutachtung eines verhaltensauffälligen hochbegabten Kindes durch die Mutter

OLG Hamm, Beschluss vom 17.02.2014 - Aktenzeichen 4 UFH 1/14

DRsp Nr. 2014/4372

Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Verhinderung der Begutachtung eines verhaltensauffälligen hochbegabten Kindes durch die Mutter

Sofern ein hochbegabtes Kind aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten "unbeschulbar" ist, die allein sorgeberechtigte Kindesmutter eine erforderliche Begutachtung aber verhindert, kann ihr im Wege einer einstweiligen Anordnung u.a das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Bereich der Gutachtenerstattung entzogen werden.

Tenor

Der Kindesmutter wird im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht für den am 17.10.2002 geborenen M in den Bereichen Schulangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht, letzteres soweit es die Begutachtung von M im Hauptsacheverfahren 4 UF 210/13 OLG Hamm betrifft, entzogen. Das Jugendamt der Stadt U wird zum Ergänzungspfleger bestellt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kosten des Verfahrens im Übrigen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 1666, § 1666 a BGB; § 46 FamFG;

Gründe

I.

Das Sorgerecht für den am 17.10.2002 geborene M steht nach der Scheidung der Eltern der Kindesmutter allein zu. Der Aufenthalt des Kindesvaters ist unbekannt.