Der Kindesmutter wird im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht für den am 17.10.2002 geborenen M in den Bereichen Schulangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht, letzteres soweit es die Begutachtung von M im Hauptsacheverfahren 4 UF 210/13 OLG Hamm betrifft, entzogen. Das Jugendamt der Stadt U wird zum Ergänzungspfleger bestellt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kosten des Verfahrens im Übrigen werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 1.500 € festgesetzt.
I.
Das Sorgerecht für den am 17.10.2002 geborene M steht nach der Scheidung der Eltern der Kindesmutter allein zu. Der Aufenthalt des Kindesvaters ist unbekannt.
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