OLG Hamm - Beschluss vom 12.06.2013
8 UF 75/12
Normen:
§ 1666, 1666a BGB;
Fundstellen:
FamFR 2013, 456
FuR 2013, 722
NJW 2013, 28
NJW-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 09.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 715/11

Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Verletzung der Schulpflicht

OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.2013 - Aktenzeichen 8 UF 75/12

DRsp Nr. 2013/19380

Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Verletzung der Schulpflicht

Auch wenn die Schulpflicht in erheblicher Weise verletzt wird, kann es im Einzelfall unverhältnismäßig sein, den Eltern das Aufenhaltsbestimmungsrecht zu entziehen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindeseltern und des betroffenen Kindes wird der am 09. März 2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Warendorf teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt wie folgt neu gefasst:

Den Kindeseltern wird das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten, das Recht der Gesundheitsfürsorge und das Recht, Hilfen zur Erziehung zu beantragen, betreffend das Kind K entzogen und auf das Kreisjugendamt Warendorf als Ergänzungspfleger übertragen.

Den Kindeseltern wird aufgegeben,

1.

nach ihren Kräften dafür zu sorgen, dass das betroffene Kind K C der Schulpflicht nachkommt, und insbesondere K zum Schulbesuch zu motivieren;

2.

mit dem Ergänzungspfleger nach dessen Maßgaben zusammenzuarbeiten;

3.

dem Ergänzungspfleger und von diesem beauftragten Personen - insbesondere zur häuslichen Beschulung des Kindes - Zugang zum betroffenen Kind K zu gestatten;

4.

den Ergänzungspfleger auch im Rahmen der Gesundheitsfürsorge zu unterstützen, insbesondere an den von diesem bestimmten Diagnose- und Therapiemaßnahmen mitzuwirken.

Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.