BayObLG - Beschluß vom 06.10.1998
1Z BR 52/98
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1, Abs. 2 (n.F.) § 1666a § 1626a Abs. 2 (n.F.) § 1680 Abs. 3 (n.F.) § 1773 § 1774 § 1791b § 1909 Abs. 1 § 1915 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 316
Vorinstanzen:
LG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 97/97 3 T 98/97 3 T 124/97 3 T 219/97 3 T 220/97
AG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen X 322/96 VIII 71/96 VIII 117/91

Entziehung des elterlichen Sorgerechts

BayObLG, Beschluß vom 06.10.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 52/98

DRsp Nr. 1999/739

Entziehung des elterlichen Sorgerechts

»1. Bei der Entziehung der elterlichen Sorge ist auch nach Inkrafttreten des KindRG zwischen Personen- und Vermögenssorge zu unterscheiden.Zur Entziehung der gesamten Personensorge.2. War wegen Entziehung der gesamten elterlichen Sorge das Kreisjugendamt zum Vormund bestellt worden, ist, wenn nur die Entziehung der Personensorge gerechtfertigt war, diese Bestellung zu beschränken auf die Bestellung des Kreisjugendamts als Pfleger.«

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1, Abs. 2 (n.F.) § 1666a § 1626a Abs. 2 (n.F.) § 1680 Abs. 3 (n.F.) § 1773 § 1774 § 1791b § 1909 Abs. 1 § 1915 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter der nichtehelichen Kinder A (jetzt 10 Jahre alt), B (jetzt 7 Jahre alt) und C (jetzt 2 Jahre alt). Der Beteiligte zu 3 ist der Vater von B und C. Mit ihm lebt die Beteiligte zu 1 seit 1990 in einem ehemaligen renovierungsbedürftigen Bauernhaus zusammen. Seit November 1995 bestand eine Erziehungsbeistandschaft für A, seit Herbst 1996 auch für B.

Mit Schreiben vom 14. April 1997 beantragte das Kreisjugendamt, der Mutter die gesamte elterliche Sorge bezüglich ihrer drei Kinder zu entziehen, um diese in einer Einrichtung der Jugendhilfe bzw. einer Pflegefamilie unterbringen zu können, was wegen der unzureichenden Wohn- und Betreuungssituation sowie der erheblichen Erziehungsdefizite dringend erforderlich sei.