I. Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter der nichtehelichen Kinder A (jetzt 10 Jahre alt), B (jetzt 7 Jahre alt) und C (jetzt 2 Jahre alt). Der Beteiligte zu 3 ist der Vater von B und C. Mit ihm lebt die Beteiligte zu 1 seit 1990 in einem ehemaligen renovierungsbedürftigen Bauernhaus zusammen. Seit November 1995 bestand eine Erziehungsbeistandschaft für A, seit Herbst 1996 auch für B.
Mit Schreiben vom 14. April 1997 beantragte das Kreisjugendamt, der Mutter die gesamte elterliche Sorge bezüglich ihrer drei Kinder zu entziehen, um diese in einer Einrichtung der Jugendhilfe bzw. einer Pflegefamilie unterbringen zu können, was wegen der unzureichenden Wohn- und Betreuungssituation sowie der erheblichen Erziehungsdefizite dringend erforderlich sei.
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