OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.02.2017
9 UF 110/16
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a; BGB § 1671 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 20.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 6/15

Entziehung des Sorgerechts des Vaters wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs der Schwestern eines Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.02.2017 - Aktenzeichen 9 UF 110/16

DRsp Nr. 2017/16378

Entziehung des Sorgerechts des Vaters wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs der Schwestern eines Kindes

1. Der Verdacht des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der Schwestern des Kindes durch den Vater rechtfertigt für sich genommen nicht auch nur den teilweisen Entzug des Sorgerechts. 2. Dieser kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn hinreichend belastbare Anknüpfungstatsachen dafür bestehen, dass der Vater die aufgrund des Mitsorgerechts bestehende Mitentscheidungsbefugnis nicht verantwortungsvoll, sachlich-inhaltlich abgewogen und reflektiert im Interesse des Kindes ausübe (hier: verneint).

I. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 20. Mai 2016 - Az. 35 F 6/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss wie folgt aktualisiert und neu gefasst wird:

1. Unter Abänderung der vom Amtsgericht Oranienburg mit Beschluss vom 4. Juli 2014 familiengerichtlich genehmigten Umgangsvereinbarung vom 2. Juli 2014 - Az. 35 F 76/14 - ist der Kindesvater berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind F... N..., geboren am .... Januar 2012, beginnend ab dem 25. März 2017 an jedem Sonnabend einer geraden Kalenderwoche von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und beginnend ab dem 20. Mai 2017 an jedem Sonnabend einer geraden Kalenderwoche von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr Umgang zu haben.