OLG Köln - Beschluss vom 06.03.2023
14 UF 27/23
Normen:
BGB § 1666; FamFG § 57; FamFG § 58; FamFG § 152 Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6; ZPO § 181;

Entziehung des Sorgerechts einer in Deutschland lebenden UkrainerinEntziehung des Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechtes für Kindesmutter bei Gefährdung des KindeswohlEinstweilige Verfügung auf Übertragung des Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Kindesmutter

OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2023 - Aktenzeichen 14 UF 27/23

DRsp Nr. 2023/11082

Entziehung des Sorgerechts einer in Deutschland lebenden Ukrainerin Entziehung des Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechtes für Kindesmutter bei Gefährdung des Kindeswohl Einstweilige Verfügung auf Übertragung des Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Kindesmutter

Die einstweilige Verfügung auf Übertragung des Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf die aus der Ukraine stammende und seit vier Jahren in Deutschland lebende Kindesmutter ist abzulehnen, weil dies dem Kindeswohl zuwiderläuft. Denn bei einer Rückkehr des Kindes zur Mutter ist eine Verstärkung der körperlichen und physischen Beschwerden des Kindes zu befürchten, da diese offenbar aus dem Mutter-Kind-Verhältnis resultieren.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 27.01.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - T. vom 07.09.2022 (32 F 210/22) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; FamFG § 57; FamFG § 58; FamFG § 152 Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6; ZPO § 181;

Gründe

I.