OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.07.2023
9 UF 111/23
Normen:
FamFG § 57 S. 2 Nr. 1; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 64 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 2; FamFG § 65 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 1666 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 09.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 19/23

Entziehung des Sorgerechts im Wege einer einstweiligen AnordnungBestellung des Jugendamtes als Ergänzungspfleger des KindesClearing in Mutter-Kind-EinrichtungAuflage des Familiengerichts gegenüber dem Jugendamt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2023 - Aktenzeichen 9 UF 111/23

DRsp Nr. 2023/10524

Entziehung des Sorgerechts im Wege einer einstweiligen Anordnung Bestellung des Jugendamtes als Ergänzungspfleger des Kindes Clearing in Mutter-Kind-Einrichtung Auflage des Familiengerichts gegenüber dem Jugendamt

Das Familiengericht ist nicht berechtigt, dem Jugendamt über einen Beschluss Weisungen über durchzuführende Maßnahmen zu erteilen bzw. die von diesem selbst vorgesehenen Maßnahmen das Kindeswohl betreffend durch andere zu ersetzen. Behörden, insbesondere auch Jugendämter, sind nicht Dritte im Sinne des § 1666 Abs. 4.

1. Auf die Beschwerde des Jugendamtes wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde - Familiengericht - vom 09.05.2023 (Az. 30 F 19/23) zu Ziffer 2. aufgehoben.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Der Beschwerdewert wird auf 2.000 € festgesetzt.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 2 Nr. 1; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 64 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 2; FamFG § 65 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 1666 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1. ist die Mutter des nichtehelich geborenen Kindes L...-M... G..., geboren am ...2018, sowie der am ...2020 geborenen Z... G... .