OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.03.2013
6 UF 302/12
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1671;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 396
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 19.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 1211/11

Entziehung des Sorgerechts wegen Verweigerung des Umgangs mit dem anderen Elternteil

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.03.2013 - Aktenzeichen 6 UF 302/12

DRsp Nr. 2013/24312

Entziehung des Sorgerechts wegen Verweigerung des Umgangs mit dem anderen Elternteil

Der Entzug des Sorgerechts ist bei einer Verweigerung des Umgangs durch den betreuenden Elternteil und einer ernsthaft geäußerten Ablehnungshaltung gegen den nicht betreuenden Elternteil durch ein älteres Kind eine ungeeignete und damit unverhältnismäßige Maßnahme, wenn dieser Entzug im Einzelfall mit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls einhergeht, die durch die Beseitigung einer durch eine Verweigerung des Umgangs gegebenen Kindeswohlgefährdung nicht aufgewogen wird.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 19.11.2012, Az.: 51 F 1211/11 SO, wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 3.000,00 Euro.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1671;

Gründe:

I.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird für die Darstellung des Sachverhalts auf die Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen mit den nachfolgenden Ergänzungen für das Beschwerdeverfahren.

Mit Beschluss vom 19.11.2012 hat das Amtsgericht Darmstadt den Antrag des Antragstellers auf Übertragung der Personensorge für die gemeinsame Tochter ... auf ihn zurückgewiesen und festgestellt, dass Maßnahmen gem. § 1666 BGB nicht angezeigt sind.