OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.09.2023
13 UF 39/23
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 6; BGB § 1680 Abs. 3; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 07.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 168/21

Entziehung elterliche Sorge im KinderschutzverfahrenKinderschutzverfahren bezüglich unter gesetzlicher Betreuung stehenden ElternteilsFolgen im Kinderschutzverfahren bezüglich seit langer Zeit fehlendem Kontakt Elternteil zum Kind

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2023 - Aktenzeichen 13 UF 39/23

DRsp Nr. 2023/13022

Entziehung elterliche Sorge im Kinderschutzverfahren Kinderschutzverfahren bezüglich unter gesetzlicher Betreuung stehenden Elternteils Folgen im Kinderschutzverfahren bezüglich seit langer Zeit fehlendem Kontakt Elternteil zum Kind

Soweit der eine Elternteil aufgrund unterdurchschnittlicher kognitiver Voraussetzungen trotz hoher Motivation nicht zur ordnungsgemäßen Betreuung und Erziehung der Kinder in der Lage ist und der andere Elternteil die Kinder kaum kennt, besteht eine Gefährdung des Kindeswohls, die die Entziehung des Sorgerechts, die Trennung der Kinder von den Eltern sowie die Fremdunterbringung der Kinder rechtfertigt.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 06.03.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 07.02.2023 - 32 F 168/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 6; BGB § 1680 Abs. 3; BGB § 1666a;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Entziehung maßgeblicher Teile der elterlichen Sorge für ihre beiden minderjährigen Kinder in einem Kinderschutzverfahren.