OLG Köln - Beschluss vom 22.06.2023
14 UF 56/23
Normen:
BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 1666a; BGB § 1809 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 1; GG Art. 6; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 1632 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Kerpen, vom 22.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 155 F 132/22

Entziehung elterliches SorgerechtAnordnung Ergänzungspflegschaft bezüglich einzelner SorgerechtsangelegenheitenFortsetzung Unterbringung Kind in Pflegefamilie

OLG Köln, Beschluss vom 22.06.2023 - Aktenzeichen 14 UF 56/23

DRsp Nr. 2023/14062

Entziehung elterliches Sorgerecht Anordnung Ergänzungspflegschaft bezüglich einzelner Sorgerechtsangelegenheiten Fortsetzung Unterbringung Kind in Pflegefamilie

Auch wenn die Eltern grundsätzlich ein Recht auf Erziehung bezüglich ihrer Kinder haben, ist eine Entziehung des elterlichen Sorgerechtes dann geboten, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Insoweit ist eine Abwägung im Einzelfall auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang der Maßnahmen vorzunehmen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. vom 20.03.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 22.02.2023 (155 F 132/22) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:

1.

Den Kindeseltern wird die elterliche Sorge für das Kind F. O., geboren am 05.10.2022, in den Teilbereichen Gesundheitsfürsorge, Antragstellung nach dem SGB VIII, SGB IX und SGB XII einschließlich der Beantragung von Pflegegeld und des Rechts zur Regelung sämtlicher Behördenangelegenheiten entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft durch die berufsmäßig tätige Ergänzungspflegerin Frau Dipl. Psych. U. J. angeordnet.

2.

Es wird angeordnet, dass das Kind F. O., geboren am 05.10.2022, bis zum 18.06.2025 im Haushalt einer Pflegefamilie verbleibt.

3.

Gerichtskosten werden nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

4. II. III. IV.