OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.01.2021
20 UF 146/20
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a; FAmFG § 49; FAmFG § 57 S. 2 Nr. 1; FAmFG § 58 ff;
Fundstellen:
FuR 2022, 265
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, vom 16.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 1141/20

Entziehung wesentlicher Teile der elterlichen Sorge wegen psychischer Erkrankung der Mutter und Inhaftierung des Vaters

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2021 - Aktenzeichen 20 UF 146/20

DRsp Nr. 2021/2918

Entziehung wesentlicher Teile der elterlichen Sorge wegen psychischer Erkrankung der Mutter und Inhaftierung des Vaters

1. Die vorläufige Entziehung wesentlicher Teile des Sorgerechts ist gerechtfertigt, wenn erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Gefährdung der seelischen Gesundheit des Kindes bereits eingetreten ist und beide Eltern - die Mutter infolge einer psychischen Erkrankung, der Vater jedenfalls wegen andauernder Inhaftierung - ihren Versorgungs- und Erziehungsaufgaben nicht nachkommen können.2. Zur Ablehnung des Antrags der Mutter auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bruchsal (1 F 1141/20) vom 16.11.2020 wird zurückgewiesen.

2.

Die Mutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt.

4.

Der Antrag der Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a; FAmFG § 49; FAmFG § 57 S. 2 Nr. 1; FAmFG § 58 ff;

Gründe

I.