AG Speyer, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 107/05
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege einstweiliger Anordnung - Rechtsmittel, Anfechtbarkeit
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.01.2006 - Aktenzeichen 5 WF 2/06
DRsp Nr. 2006/8403
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege einstweiliger Anordnung - Rechtsmittel, Anfechtbarkeit
»1. Die Regelung des einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 621g, 620 bis 620g ZPO gilt auch für von Amts wegen eingeleitete und zu betreibende Rechtsfürsorgeangelegenheiten wie die Entziehung der elterlichen Sorge.Für in der der Rechtsprechung bislang anerkannte, der Verfahrensordnung der Freiwilligen Gerichtsbarkeit unterworfene vorläufige Anordnungen ist insoweit nach dem Kindschaftsreformgesetz kein Raum mehr.2. § 620cZPO eröffnet den Beschwerdeweg nur bei einer tatsächlichen vorläufigen Regelung der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung, nicht aber bei Abweisung eines dahingehenden Antrages des Jugendamtes.«