Der Senat ist zu einer Entscheidung nicht berufen.
Das vorlegende Amtsgericht - Familiengericht - Luckenwalde streitet mit dem Amtsgericht - Familiengericht - Zossen um die Abgabe des Verfahrens mit dem Az.
Hierzu hat das Amtsgericht Zossen ein Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG eingeleitet, sich nach Anhörung der Beteiligten für örtlich unzuständig erklärt (Beschluss vom 26. März 2019 zum Az.
II.
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