OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.06.2019
9 AR 7/19 (SA F)
Normen:
FamFG § 5 Abs. 2; FamFG § 166 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 116/19
AG Zossen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 599/10

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu Lasten eines ElternteilsAbgabe eines Verfahrens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2019 - Aktenzeichen 9 AR 7/19 (SA F)

DRsp Nr. 2020/3633

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu Lasten eines Elternteils Abgabe eines Verfahrens

Der Senat ist zu einer Entscheidung nicht berufen.

Normenkette:

FamFG § 5 Abs. 2; FamFG § 166 Abs. 2;

Gründe:

Das vorlegende Amtsgericht - Familiengericht - Luckenwalde streitet mit dem Amtsgericht - Familiengericht - Zossen um die Abgabe des Verfahrens mit dem Az. 6 F 599/10 (Amtsgericht - Familiengericht - Zossen). In diesem (Ausgangs)Verfahren hat das Amtsgericht Zossen am 17. Dezember 2010 eine kinderschutzrechtliche Maßnahme (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu Lasten eines Elternteils, vgl. Bl. 2 ff.) getroffen.

Hierzu hat das Amtsgericht Zossen ein Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG eingeleitet, sich nach Anhörung der Beteiligten für örtlich unzuständig erklärt (Beschluss vom 26. März 2019 zum Az. 6 F 46/19, Bl. 8 f.) und an das vorlegende Amtsgericht - Familiengericht - Luckenwalde verwiesen. Über die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengericht - Luckenwalde betreffend des Überprüfungsverfahrens besteht zwischen den Amtsgerichten kein Streit.

II.