OLG Bamberg - Beschluss vom 13.12.2021
7 UF 238/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
FamRB 2022, 98
Vorinstanzen:
AG Schweinfurt, vom 13.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 003 F 449/21

Entzug eines Teilbereichs der PersonensorgeNamensänderungswunsch eines Pflegekindes in einer PflegefamilieKeine Erforderlichkeit eines Verschuldens des Sorgerechtsinhabers

OLG Bamberg, Beschluss vom 13.12.2021 - Aktenzeichen 7 UF 238/21

DRsp Nr. 2022/1330

Entzug eines Teilbereichs der Personensorge Namensänderungswunsch eines Pflegekindes in einer Pflegefamilie Keine Erforderlichkeit eines Verschuldens des Sorgerechtsinhabers

Der sorgeberechtigten Mutter eines Pflegekindes kann nach §§ 1629 Abs. 2 S. 3, 1796 BGB die Vertretung für den Teilbereich der Personensorge (hier: Namensänderung) entzogen werden, wenn ein erheblicher Interessengegensatz zwischen den Interessen des Kindes und der Mutter besteht, eine umfassende Abwägung der Interessen des Kindes und der Mutter ergibt, dass ohne die Namensänderung des Kindes für dieses schwerwiegende Nachteile zu befürchten sind, und überwiegende Interessen der Mutter der Namensänderung nicht entgegenstehen.

Tenor

1

Die Beschwerde der Kindsmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schweinfurt vom 13.10.2021, Az. 003 F 449/21, wird zurückgewiesen.

2

Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

3

Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

4

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 16.05.2021 regt das Kind E., geb. am ... an, den Nachnamen von "G." in "K." zu ändern.