OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.08.2019
13 UF 135/19
Normen:
BGB §§ 1666 f.; FamFG § 49 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Zehdenick, vom 09.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 10/19

Entzug von Teilen der PersonensorgeErforderlichkeit einer einstweiligen SorgerechtsentziehungErhebliche Gefährdung des KindeswohlsMaßnahmen zur Abwendung der Gefahr

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2019 - Aktenzeichen 13 UF 135/19

DRsp Nr. 2019/13527

Entzug von Teilen der Personensorge Erforderlichkeit einer einstweiligen Sorgerechtsentziehung Erhebliche Gefährdung des Kindeswohls Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr

Für die Erforderlichkeit einer einstweiligen teilweisen Sorgerechtsentziehung ist maßgeblich, dass es nicht hingenommen werden darf, dass sich die Anzeichen, die für eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls sprechen, als zutreffend erweisen und dennoch bis zur Hauptsacheentscheidung keine Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr getroffen würden.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihm werden die Rechtsanwälte ..., ..., beigeordnet.

Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 9. April 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB §§ 1666 f.; FamFG § 49 Abs. 1;

Gründe:

Antragsteller und Antragsgegnerin sind die voneinander geschiedenen, getrenntlebenden Eltern der vier beteiligten zwischen 2006 und 2015 während der noch bestehenden Ehe geborenen Kinder. Die Kinder blieben nach der Trennung der Eltern bei der Antragsgegnerin.