Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihm werden die Rechtsanwälte ..., ..., beigeordnet.
Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 9. April 2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 Euro festgesetzt.
Antragsteller und Antragsgegnerin sind die voneinander geschiedenen, getrenntlebenden Eltern der vier beteiligten zwischen 2006 und 2015 während der noch bestehenden Ehe geborenen Kinder. Die Kinder blieben nach der Trennung der Eltern bei der Antragsgegnerin.
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