BayObLG - Beschluß vom 25.03.1999
1Z BR 102/98
Normen:
BGB § 2087, § 2100 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 1021
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 1586/97 ,
AG Kaufbeuren, - Vorinstanzaktenzeichen VI 590/89

Erbeinsetzung durch Zuwendung der wertmäßig wesentlichen Vermögensgegenstände

BayObLG, Beschluß vom 25.03.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 102/98

DRsp Nr. 1999/6261

Erbeinsetzung durch Zuwendung der wertmäßig wesentlichen Vermögensgegenstände

»1. Erbeinsetzung durch Zuwendung der wertmäßig wesentlichen Vermögensgegenstände.2. Zur Auslegung der Testamentsklausel "... gehört Dir solange Du lebst".«

Normenkette:

BGB § 2087, § 2100 ;

Gründe:

I. Die im 71. Lebensjahr verstorbene Erblasserin war ledig und kinderlos. Die Beteiligte zu 2 ist ihre Zwillingsschwester und ebenfalls unverheiratet und ohne Kinder. Vater war H. Die Mutter heiratete später R. Aus dieser Ehe gingen die Beteiligten zu 1, 3 und 4 hervor. Die Mutter verstarb 1934.

Am 6.1.1977 fertigte die Erblasserin folgendes an die Beteiligte zu-2 gerichtetes, mit Hand geschriebenes und unterschriebenes Schreiben mit folgendem Inhalt:

"Testament!

Liebe Schwester

6.1.1977

Ich Deine Schwester möchte Dir mitteilen, wenn ich sollte einmal vor Dir sterben daß von dem Geld auf der Sparkasse wenigstens die Hälfte für gute Zweck verwendet werden soll. Zum Beispiel Ostpriesterhilfe, Diaspora und für die Mission Das ist mein Wille Tante Emma soll ebenfalls bei Dir wohnen bleiben. Und die Eigentumswohnung gehört Dir solange Du lebst.

Geschrieben an Hl. 3 König 6. Januar 1977