BVerfG - Beschluss vom 08.01.2009
1 BvR 755/08
Normen:
GG Art. 6 Abs. 5;
Fundstellen:
DNotZ 2009, 548
FamRB 2009, 211
FamRZ 2009, 492
NJW 2009, 1065
ZEV 2009, 134
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 08.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 481/07

Erbrechtliche Stellung nichtehelich geborener Kinder

BVerfG, Beschluss vom 08.01.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 755/08

DRsp Nr. 2009/4279

Erbrechtliche Stellung nichtehelich geborener Kinder

Eine Gesetzesauslegung, wonach ein vor dem 01.07.1949 nichtehelich geborenes Kind, dessen Eltern nach dem 01.07.1998 miteinander die Ehe geschlossen haben, erblich nicht mit solchen nichtehelich geborenen Abkömmlingen gleichgestellt wird, deren Eltern vor dem 01.07.1998 die Ehe geschlossen haben, verletzt Art. 6 Abs. 5 GG.

Tenor:

1. Der Beschwerdeführerin wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde gewährt.

2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Januar 2008 - 7 U 481/07 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 5 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen.

3. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 EUR (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 5;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die erbrechtliche Stellung eines vor dem 1. Juli 1949 nichtehelich geborenen Kindes.

I.

1.