FG Niedersachsen - Urteil vom 29.09.1999
III 532/92
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 507

Erbschaftsteuer, befreiende Lebensversicherung

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.09.1999 - Aktenzeichen III 532/92

DRsp Nr. 2000/3855

Erbschaftsteuer, befreiende Lebensversicherung

1. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt nicht für Vermögensvorteile aus einer befreienden Lebensversicherung, die einem Hinterbliebenen als gleichwertiger Ersatz für Ansprüche eingeräumt werden, die sonst kraft Gesetzes entstanden wären und ihrerseits nicht der Erbschaftsteuer unterlägen hätten. 2. Das gilt auch für eine vom Erblasser zur Befreiung von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschlossene befreiende Lebensversicherung. 3. Eine befreiende Lebensversicherung hat eine Unterhaltsersatzfunktion, wie sie der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu eigen ist. Demgemäß muss erbschaftsteuerlich eine Gleichbehandlung der Versicherungsleistungen aus einer befreienden Lebensversicherung mit gesetzlichen Versorgungsansprüchen erfolgen.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Versicherungsleistungen aus einer befreienden Lebensversicherung der Erbschaftsteuer unterliegen.