FG Düsseldorf - Beschluss vom 20.07.2001
4 V 3089/01 A (Erb)
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2 ; ErbStG § 12 Abs. 1 ; ErbStG § 12 Abs. 3 ; BewG § 12 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1967 Abs. 2 ; BGB § 2147 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1387

Erbschaftsteuer; Grundbesitzwert; Kaufrechtsvermächtnis; Nachlassverbindlichkeit; Belastungsausgleich; Verkehrswert

FG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2001 - Aktenzeichen 4 V 3089/01 A (Erb)

DRsp Nr. 2001/13183

Erbschaftsteuer; Grundbesitzwert; Kaufrechtsvermächtnis; Nachlassverbindlichkeit; Belastungsausgleich; Verkehrswert

Es begegnet ernstlichen Zweifeln, den Abzug einer den Grundstückserben treffenden Verbindlichkeit aus einem Kaufrechtsvermächtnis als Nachlassverbindlichkeit bereits dann in voller Höhe zu versagen, wenn der vom Erblasser festgelegte Kaufpreis für das vermachte Grundstück dessen Steuerwert nicht unterschreitet. Bei summarischer Prüfung ist daher der Steuerwert des vermachten Grundstücks mit dem Anteil als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, der dem Verhältnis der Kaufpreisunterdeckung zum Verkehrswert des Grundstücks entspricht (Verkehrswert: 194.000,-- DM; Kaufpreis; 100.000,-- DM; Steuerwert: 97.000,-- DM; Abzug: 97.000,-- DM x 48,45%).

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2 ; ErbStG § 12 Abs. 1 ; ErbStG § 12 Abs. 3 ; BewG § 12 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1967 Abs. 2 ; BGB § 2147 ;

Tatbestand:

I.