OLG Oldenburg - Beschluss vom 06.04.2011
13 WF 42/11
Normen:
VersAusglG § 6; RVG -VV Nr. 1000;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1814
NJW-RR 2011, 1570
Vorinstanzen:
AG Meppen, vom 28.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 243/10

Erfallen der Einigungsgebühr bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs

OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.04.2011 - Aktenzeichen 13 WF 42/11

DRsp Nr. 2011/6894

Erfallen der Einigungsgebühr bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Beim Abschluss einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich fällt die Einigungsgebühr auch dann an, wenn sich die Beteiligten schon bei Einreichung des Scheidungsantrags auf einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs verständigt haben.

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 28. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VersAusglG § 6; RVG -VV Nr. 1000;

Gründe:

I. Die Landeskasse wendet sich mit der durch das Amtsgericht zugelassenen Beschwerde gegen die Festsetzung einer Einigungsgebühr für die der Antragstellerin in einem Scheidungsverfahren beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte.