Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 28. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
I. Die Landeskasse wendet sich mit der durch das Amtsgericht zugelassenen Beschwerde gegen die Festsetzung einer Einigungsgebühr für die der Antragstellerin in einem Scheidungsverfahren beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte.
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