OLG Celle - Beschluss vom 09.01.2006
19 WF 294/05
Normen:
RVG § 48 Abs. 3 § 49 § 61 ; RVG -VV Nr. 1000;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 319
JurBüro 2006, 319
Vorinstanzen:
AG Verden, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 319/04

Erfallen der Einigungsgebühr bei Eingang eines Vergleichs in eine Jugendamtsurkunde

OLG Celle, Beschluss vom 09.01.2006 - Aktenzeichen 19 WF 294/05

DRsp Nr. 2008/22238

Erfallen der Einigungsgebühr bei Eingang eines Vergleichs in eine Jugendamtsurkunde

Ist ein gerichtlicher Vergleich im Kindesunterhaltsverfahren nur deshalb nicht zustande gekommen, weil das Gericht mangels anwaltlicher Vertretung des Kindesvaters die Protokollierung abgelehnt hat, ist aber eine der Einigung entsprechende Jugendamtsurkunde errichtet worden, so steht dem anwaltlichen Vertreter des unterhaltsberechtigten Kindes im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe eine 1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 RVG -VV aus der Staatskasse zu.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 3 § 49 § 61 ; RVG -VV Nr. 1000;

Gründe:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, mit der sie sich gegen die Absetzung ihrer mit Nachliquidierungsantrag vom 23. März 2005 geltend gemachten weiteren 1, 5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV, § 49 RVG wendet, ist gemäß §§ 56 Absätze 1 und 2, §§ 33 RVG zulässig. Sowohl die Berechnung der Vergütung der im Wege der PKH - Bewilligung beigeordneten Prozessbevollmächtigten als auch die anzuwendenden Verfahrensvorschriften richten sich nach "neuem" Recht, weil die Beiordnung für das Ehescheidungsverfahren durch Beschluss vom 8. September 2005 erfolgt ist, § 60 Absatz 1 RVG.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.