Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, mit der sie sich gegen die Absetzung ihrer mit Nachliquidierungsantrag vom 23. März 2005 geltend gemachten weiteren 1, 5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV, § 49 RVG wendet, ist gemäß §§ 56 Absätze 1 und 2, §§ 33 RVG zulässig. Sowohl die Berechnung der Vergütung der im Wege der PKH - Bewilligung beigeordneten Prozessbevollmächtigten als auch die anzuwendenden Verfahrensvorschriften richten sich nach "neuem" Recht, weil die Beiordnung für das Ehescheidungsverfahren durch Beschluss vom 8. September 2005 erfolgt ist, § 60 Absatz 1 RVG.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
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