OLG Naumburg - Beschluss vom 10.09.2013
4 WF 82/13
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003; BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Quedlinburg - 4 F 329/12 - 08.05.2013,

Erfallen der Einigungsgebühr bei einvernehmlicher Regelung des Sorgerechts

OLG Naumburg, Beschluss vom 10.09.2013 - Aktenzeichen 4 WF 82/13

DRsp Nr. 2014/18680

Erfallen der Einigungsgebühr bei einvernehmlicher Regelung des Sorgerechts

Die Einigungsgebühr nach Nrn. 1003, 1000 VV der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG kann grundsätzlich auch im Falle der einvernehmlichen Sorgerechtsregelung mit notwendiger gerichtlicher Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB entstehen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Einigung erst nach Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens, das heißt in dessen Verlauf erzielt worden ist, und dass ein zumindest partiell wechselseitiges Nachgeben der Beteiligten einen prozessualen Streit beilegt (So auch 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - : Beschluss vom 09.07.2012 - 3 WF 147/12 -).

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 08. Mai 2013, Az.: 4 F 329/12 VKH1, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003; BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.