Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 16.7.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Werl vom 08.07.2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) ist dem Antragsteller für dessen Anträge auf Erlass einer Umgangsregelung sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden.
Das Hauptsacheverfahren ist unter Mitwirkung der Beteiligten zu 1) am 02.06.2008 durch einen "Vergleich" beendet worden, dessen Ziffern 3. und 4. wie folgt lauten:
"3. Damit ist dieses Verfahren einschließlich des Verfahrens betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.
4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben."
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