OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.10.2011
2 WF 155/11
Normen:
VersAusglG § 6; RVG -VV Nr.1000;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 395
NJW-RR 2012, 328
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 08.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 167/10

Erfallen der Einigungsgebühr bei wechselseitigem Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.10.2011 - Aktenzeichen 2 WF 155/11

DRsp Nr. 2011/19644

Erfallen der Einigungsgebühr bei wechselseitigem Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs

Eine Einigungsgebühr nach Nr.1000 RVG -VV fällt auch dann an, wenn die Ehegatten nach Einholung der Auskünfte über die Versorgungsanrechte im Scheidungsverfahren wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten.

1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin am Landgericht Karlsruhe gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 08.09.2011 (7 F 167/10), durch den die Erinnerung vom 17.06.2011 gegen den Kostenansatz zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VersAusglG § 6; RVG -VV Nr.1000;

Gründe:

I. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Bezirksrevisorin am Landgericht Karlsruhe gegen die Festsetzung einer Einigungsgebühr für die Protokollierung eines wechselseitigen Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs in einem Scheidungsverfahren.