OLG Hamm - Beschluss vom 07.06.2013
6 WF 117/13
Normen:
BGB 1666; RVG -VV Nr. 1000, 1003;
Fundstellen:
MDR 2014, 37
Vorinstanzen:
AG Unna, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 279/11

Erfallen der Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2013 - Aktenzeichen 6 WF 117/13

DRsp Nr. 2013/19376

Erfallen der Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren

In Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB, in denen von Amts wegen gerichtliche Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung zu treffen sind, kommt es auf eine Vereinbarung der Beteiligten nicht an; demgemäß kommt auch nach der Ergänzung des Vergütungsverzeichnisses die Festsetzung einer Einigungsgebühr in diesen Verfahren weiterhin nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 4.3.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Unna vom 21.2.2013 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB 1666; RVG -VV Nr. 1000, 1003;

Gründe

I.

In dem Ausgangsverfahren hat das Jugendamt der Stadt Unna mit Schriftsatz vom 25.3.2011 beantragt, hinsichtlich der minderjährigen Kinder Q, M und K Maßnahmen nach § 1666 BGB zu ergreifen. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 31. 3. 2011 wurde der Kindesmutter Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Beteiligte zu 1) beigeordnet.