Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 4.3.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Unna vom 21.2.2013 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I.
In dem Ausgangsverfahren hat das Jugendamt der Stadt Unna mit Schriftsatz vom 25.3.2011 beantragt, hinsichtlich der minderjährigen Kinder Q, M und K Maßnahmen nach § 1666 BGB zu ergreifen. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 31. 3. 2011 wurde der Kindesmutter Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Beteiligte zu 1) beigeordnet.
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