OLG Hamm - Beschluss vom 07.06.2013
6 WF 173/12
Normen:
BGB 1666; RVG -VV Nr. 1000, 1003;
Vorinstanzen:
AG Borken, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 69/10

Erfallen der Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2013 - Aktenzeichen 6 WF 173/12

DRsp Nr. 2013/19377

Erfallen der Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren

1. Hat in einem Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB das Jugendamt beantragt, den Eltern das Sorgerecht zu entziehen und gibt das Familiengericht diesem Antrag statt, so löst das nachträgliche Einverständnis der Kindeseltern mit dieser Regelung schon deshalb keine Einigungsgebühr im Sinne der Nr. 1000, 1003 VV- RVG aus, weil ausschließlich ein Anerkenntnis im Sinne des Vergütungsverzeichnisses vorliegt.2. In Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB, in denen von Amts wegen gerichtliche Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung zu treffen sind, kommt es auf eine Vereinbarung der Beteiligten nicht an; demgemäß kommt auch nach der Ergänzung des Vergütungsverzeichnisses die Festsetzung einer Einigungsgebühr in diesen Verfahren weiterhin nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 27.06.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Borken vom 12.06.2012 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB 1666; RVG -VV Nr. 1000, 1003;

Gründe

I.