OLG Hamm - Beschluss vom 24.05.2016
6 WF 115/16
Normen:
RVG § 56; VV- RVG 1000; 1003, BGB § 1671;
Fundstellen:
FuR 2016, 4
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen, vom 30.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 101 F 170/15

Erfallen der Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 24.05.2016 - Aktenzeichen 6 WF 115/16

DRsp Nr. 2016/16437

Erfallen der Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren

Zu den Anforderungen an eine Einigung im Sinne des VV- RVG 1000, 1003; Abgrenzung zum einseitigen Verzicht

Hat in einem Sorgerechtsverfahren zunächst die Kindesmutter die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sie begehrt und haben sich die Eltern während der Erörterungen im Termin vor dem Familiengericht darauf verständigt, dass einzelne Teilbereiche der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen werden sollen, so liegt hierin eine die Einigungsgebühr im Sinne von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG -VV auslösende Einigung, weil die Kindesmutter insbesondere nicht einseitig auf einzelne Positionen verzichtet hat, sondern das Ergebnis aufgrund umfassender Erörterung erzielt wurde.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 07.04.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen vom 30.03.2016 (101 F 170/15) dahin abgeändert, dass die dem Antragsteller aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 901,07 € festgesetzt werden.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 56; VV- RVG 1000; 1003, BGB § 1671;

Gründe

I.