OLG Braunschweig - Beschluss vom 19.06.2023
1 WF 65/23
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003; FamFG § 81; RVG § 56 Abs. 2 S. 2 und 3;
Fundstellen:
WKRS 2023, 23768
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 09.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 252 F 55/22

Erfallen der Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren nach Verständigung über die Erteilung einer umfassenden Sorgerechtsvollmacht

OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.06.2023 - Aktenzeichen 1 WF 65/23

DRsp Nr. 2023/8853

Erfallen der Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren nach Verständigung über die Erteilung einer umfassenden Sorgerechtsvollmacht

Eine Einigung im kostenrechtlichen Sinne liegt vor, wenn die Eltern in einem sorgerechtlichen Verfahren übereinstimmende Erledigungserklärungen abgeben, nachdem sie sich zuvor darüber verständigt haben, dass dem einen Elternteil eine umfassende Sorgerechtsvollmacht erteilt werden und es deshalb bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben soll.

Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Braunschweig vom 09.03.2023 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003; FamFG § 81; RVG § 56 Abs. 2 S. 2 und 3;

Gründe:

I.

Das Verfahren betrifft die aus der Landeskasse zu erstattende Rechtsanwaltsvergütung in einem Sorgerechtsverfahren.