OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.05.2011
II-10 WF 2/11
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 14.10.2010

Erfallen der Einigungsgebühr im Verfahren über den Versorgungsausgleich

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2011 - Aktenzeichen II-10 WF 2/11

DRsp Nr. 2012/390

Erfallen der Einigungsgebühr im Verfahren über den Versorgungsausgleich

Steht aufgrund der gem. § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger fest, wem und in welcher Höhe ein Ausgleichsanspruch zusteht, so erfällt jedenfalls in einem nach altem Recht durchzuführenden Verfahren über den Versorgungsausgleich im Falle des Verzichts einer Partei auf dessen Durchführung eine Einigungsgebühr schon deshalb nicht, weil im Zeitpunkt der Verzichtserklärung weder Streit, noch Ungewissheit über die Ausgleichsberechtigung und –höhe bestanden hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 21.10.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf – Familiengericht – vom 14.10.2010 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.