1. Die Beschwerde der der Mutter beigeordneten Rechtsanwältin pp. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 12. August 2014 - 17 F 156/14 SO - wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß §§ 56, 33 Abs. 4 S. 1 Abs. 7, 8 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Familiengericht hat es zu Recht abgelehnt, eine Einigungsgebühr festzusetzen, weil ein solcher Anspruch gegen die Staatskasse im Hinblick auf die Beiordnung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nicht besteht.
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