OLG Saarbrücken - Beschluss vom 04.09.2014
6 WF 155/14
Normen:
BGB § 1666a; BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Neunkirchen, vom 12.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 156/14

Erfallen der Einigungsgebühr in Kindschaftssachen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.09.2014 - Aktenzeichen 6 WF 155/14

DRsp Nr. 2015/4361

Erfallen der Einigungsgebühr in Kindschaftssachen

Die Vereinbarungen in Kindschaftssachen, die gerichtliche Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB zum Gegenstand haben, lösen grundsätzlich keine Einigungsgebühr aus, weil den Beteiligten jegliche Dispositionsbefugnis fehlt.

1. Die Beschwerde der der Mutter beigeordneten Rechtsanwältin pp. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 12. August 2014 - 17 F 156/14 SO - wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1666a; BGB § 1666;

Gründe:

Die gemäß §§ 56, 33 Abs. 4 S. 1 Abs. 7, 8 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Familiengericht hat es zu Recht abgelehnt, eine Einigungsgebühr festzusetzen, weil ein solcher Anspruch gegen die Staatskasse im Hinblick auf die Beiordnung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nicht besteht.