KG - Beschluss vom 14.11.2011
19 WF 232/11
Normen:
RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 117 Abs. 3; FamFG § 113 Abs. 1,; ZPO § 128 Abs. 2; PO, § 97 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 19.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 124 F 3132/09

Erfallen der Terminsgebühr bei Absehen von mündlicher Verhandlung in Familienstreitsachen

KG, Beschluss vom 14.11.2011 - Aktenzeichen 19 WF 232/11

DRsp Nr. 2011/21010

Erfallen der Terminsgebühr bei Absehen von mündlicher Verhandlung in Familienstreitsachen

Wenn das Beschwerdegericht in einer Familienstreitsache gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer mündlichen Verhandlung absieht, entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 I Nr. 1 VV- RVG. Unerheblich ist, ob das Vorgehen verfahrensfehlerfrei gewesen ist.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. September 2011 wird auf seine Kosten nach einem Wert von bis zu 700 € zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 117 Abs. 3; FamFG § 113 Abs. 1,; ZPO § 128 Abs. 2; PO, § 97 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3;

Gründe:

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte und rechtzeitig eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts zu Gunsten des Antragsgegners für die Beschwerdeinstanz keine Terminsgebühr festgesetzt.