OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.05.2023
6 WF 53/23
Normen:
RVG -VV Nr. 3104; FamFG § 243;
Vorinstanzen:
AG Dieburg, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 114/22

Erfallen der Terminsgebühr bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz Antragsrücknahme

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 6 WF 53/23

DRsp Nr. 2023/10610

Erfallen der Terminsgebühr bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz Antragsrücknahme

Die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 RVG -VV entsteht aufgrund der Durchführung eines Termins mündlichen Verhandlung auch dann, wenn der Antragsteller zuvor den Antrag zurückgenommen hat, dies dem Gericht aber nicht bekannt war.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104; FamFG § 243;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgten Ansatz einer Terminsgebühr aus einem dem Kosteninteresse entsprechenden Wert trotz Klagerücknahme.