Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hersbruck vom 06.06.2014 wird zurückgewiesen.
2.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
In einem Verfahren auf Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG holte das Amtsgericht - Familiengericht - Hersbruck Auskünfte ein, übersandte anschließend einen Entscheidungsentwurf und teilte mit, dass das Gericht beabsichtige, die Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu erlassen, sollten dagegen bis zu einer gesetzten Frist keine Einwände vorgebracht werden. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 17.02.2014 ließ die Antragsgegnerin mitteilen, dass keine Einwände mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestehen. Der Antragsteller hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.
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