OLG Nürnberg - Beschluss vom 30.07.2014
11 WF 965/14
Normen:
FamFG § 221 Abs. 1; VV- RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2014, 1265
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, vom 06.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 03 F 538/13

Erfallen der Terminsgebühr bei Entscheidung über den Versorgungsausgleichs ohne Durchführung eines Erörterungstermins

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2014 - Aktenzeichen 11 WF 965/14

DRsp Nr. 2014/15313

Erfallen der Terminsgebühr bei Entscheidung über den Versorgungsausgleichs ohne Durchführung eines Erörterungstermins

Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV- RVG entsteht im Versorgungsausgleichsverfahren nicht, wenn das Familiengericht ohne Durchführung eines Erörterungstermins entscheidet, da § 221 Abs. 1 FamFG eine mündliche Verhandlung nicht vorschreibt. Hieran hat sich durch das 2. KostRMoG nichts geändert.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hersbruck vom 06.06.2014 wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 221 Abs. 1; VV- RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

In einem Verfahren auf Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG holte das Amtsgericht - Familiengericht - Hersbruck Auskünfte ein, übersandte anschließend einen Entscheidungsentwurf und teilte mit, dass das Gericht beabsichtige, die Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu erlassen, sollten dagegen bis zu einer gesetzten Frist keine Einwände vorgebracht werden. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 17.02.2014 ließ die Antragsgegnerin mitteilen, dass keine Einwände mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestehen. Der Antragsteller hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.