OLG Hamm - Beschluss vom 14.06.2011
II-6 WF 178/11
Normen:
RVG -VV Nr. 3105; FamFG § 112; FamFG § 231 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 246
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 130 F 133/10

Erfallen der Terminsgebühr bei Erlass einer Versäumnisentscheidung im schriftlichen Vorverfahren in Unterhaltssachen

OLG Hamm, Beschluss vom 14.06.2011 - Aktenzeichen II-6 WF 178/11

DRsp Nr. 2011/15995

Erfallen der Terminsgebühr bei Erlass einer Versäumnisentscheidung im schriftlichen Vorverfahren in Unterhaltssachen

Auch in Unterhaltssachen gilt, dass bei Erlass einer Versäumnisentscheidung im schriftlichen Vorverfahren die Terminsgebühr erfällt, weil es sich um ein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung handelt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts M in I wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Hagen vom 9.3./10.3.2011 abgeändert.

Die von dem Antragsgegner aufgrund des Versäumnisbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen vom 1.9.2010 (130 F 133/10) an Rechtsanwalt M in I zu erstattenden Kosten werden auf 599,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.9.2010 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Wert auf 312,97 € festgesetzt wird, trägt der Antragsgegner.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3105; FamFG § 112; FamFG § 231 Abs. 1;

Gründe

Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Amtsgericht gegen den Antragsgegner einen Kostenerstattungsanspruch des der Antragstellerin beigeordneten Rechtsanwalts in Höhe von 433,17 € zuzüglich Zinsen festgesetzt. Die Festsetzung einer Terminsgebühr (Nr. 3105, 3104 VV RVG) in Höhe von 263,00 € zzgl. Umsatzsteuer hat das Amtsgericht abgelehnt.