Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts M in I wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Hagen vom 9.3./10.3.2011 abgeändert.
Die von dem Antragsgegner aufgrund des Versäumnisbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen vom 1.9.2010 (130 F 133/10) an Rechtsanwalt M in I zu erstattenden Kosten werden auf 599,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.9.2010 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Wert auf 312,97 € festgesetzt wird, trägt der Antragsgegner.
Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Amtsgericht gegen den Antragsgegner einen Kostenerstattungsanspruch des der Antragstellerin beigeordneten Rechtsanwalts in Höhe von 433,17 € zuzüglich Zinsen festgesetzt. Die Festsetzung einer Terminsgebühr (Nr. 3105, 3104 VV RVG) in Höhe von 263,00 € zzgl. Umsatzsteuer hat das Amtsgericht abgelehnt.
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