Erfallen der Terminsgebühr bei Nichtwahrnehmung wegen zeitlicher Verzögerung
OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.09.2011 - Aktenzeichen 2 WF 165/11
DRsp Nr. 2015/21278
Erfallen der Terminsgebühr bei Nichtwahrnehmung wegen zeitlicher Verzögerung
Eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungstermin entsteht nicht, wenn der Verfahrensbevollmächtigte, der am Termin nicht teilgenommen hat, zwar zur Terminsstunde bei Gericht erschienen ist, auf die Mitteilung, dass der Termin sich verzögern werde, das Gericht aber wieder verlassen hat.