OLG Köln - Beschluss vom 30.04.2012
4 WF 22/12
Normen:
RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 407 F 386/10

Erfallen der Terminsgebühr im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Kindesunterhalt bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

OLG Köln, Beschluss vom 30.04.2012 - Aktenzeichen 4 WF 22/12

DRsp Nr. 2012/18105

Erfallen der Terminsgebühr im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Kindesunterhalt bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Eine Terminsgebühr nach VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG fällt nicht an, wenn im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Kindesunterhalt ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (vgl. Zöller/Lorenz , ZPO, 29. Aufl. 2012, § 246 FamFG, Rn 41) und zuvor keine Mitwirkung an einer Besprechung, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet war, im Sinne der Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG stattgefunden hat. Allein die Tatsache, dass ein Anerkenntnisbeschlusses ohne mündliche Verhandlung im einstweiligen Anordnungsverfahren erging, reicht für das Entstehen einer Terminsgebühr nicht aus.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der am 26.1.2012 erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn - 407 F 386/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Anerkenntnisbeschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 19.12.2011 (407 F 386/10) sind von dem Antragsgegner 272,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 2.1.2012 an die Antragstellerin zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 229,91 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1Nr. 1;

Gründe