OLG Thüringen - Beschluss vom 19.09.2011
3 WF 387/11
Normen:
RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 221 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, vom 10.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 228/05

Erfallen der Terminsgebühr im Verfahren über den Versorgungsausgleich

OLG Thüringen, Beschluss vom 19.09.2011 - Aktenzeichen 3 WF 387/11

DRsp Nr. 2011/17929

Erfallen der Terminsgebühr im Verfahren über den Versorgungsausgleich

Im Verfahren über den Versorgungsausgleich erfällt die Terminsgebühr nicht, wenn das Familiengericht von einer mündlichen Erörterung absieht, da eine solche nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhausen vom 10.06.2011 abgeändert:

Die Vergütung für die Antragstellerin wird auf 303,81 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 221 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten des Vergütungsfestsetzungsverfahrens streiten sich noch über die Festsetzungsfähigkeit einer 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG -VV in einem gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG wieder aufgenommenen Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs sowie über die Höhe der anrechenbaren Vergütung aus dem vorangegangenem Ehescheidungsverfahren.