KG - Beschluss vom 08.11.2010
19 WF 183/10
Normen:
ZPO § 128 Abs. 4; ZPO § 307; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; RVG -VV Nr. 3104;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 591
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 147 F 5242/10

Erfallen der Terminsgebühr in Familienstreitsachen

KG, Beschluss vom 08.11.2010 - Aktenzeichen 19 WF 183/10

DRsp Nr. 2010/22375

Erfallen der Terminsgebühr in Familienstreitsachen

Bei Familienstreitsachen handelt es sich um Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 der Anmerkung zu Nr. 3104 RVG -VV. Eine Terminsgebühr entsteht daher auch dann, wenn in einer Familienstreitsache im Einverständnis der Beteiligten oder gemäß § 307 ZPO (Anerkenntnis) ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

Der Antrag des Antragstellers vom 1. November 2010 auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg vom 5. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 128 Abs. 4; ZPO § 307; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

Der Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschluss bis zur Entscheidung über dagegen eingelegte sofortige Beschwerde vom 20. Oktober 2010 ist zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.