Der Antrag des Antragstellers vom 1. November 2010 auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg vom 5. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschluss bis zur Entscheidung über dagegen eingelegte sofortige Beschwerde vom 20. Oktober 2010 ist zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.
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