OLG Köln - Beschluss vom 27.04.2012
II-4 WF 22/12
Normen:
RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 407 F 386/10

Erfallen der Terminsgebühr in Verfahren einer einstweiligen Anordnung zum Kindesunterhalt

OLG Köln, Beschluss vom 27.04.2012 - Aktenzeichen II-4 WF 22/12

DRsp Nr. 2012/9453

Erfallen der Terminsgebühr in Verfahren einer einstweiligen Anordnung zum Kindesunterhalt

Da gem. § 246 Abs. 2 FamFG eine mündliche Verhandlung im einstweiligen Anordnungsverfahren zur Regelung des Unterhalts nicht vorgeschrieben, sondern in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt ist, fällt eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG -VV nicht an, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der am 26.1.2012 erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn – 407 F 386/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Anerkenntnisbeschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 19.12.2011 (407 F 386/10) sind von dem Antragsgegner 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 2.1.2012 an die Antragstellerin zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 229,91 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe