I.
Der Antragsteller verfolgte die gerichtliche Regelung des Umgangs mit seinen im Rubrum genannten leiblichen Kindern; die Antragsgegnerin hat keinen widerstreitenden Antrag gestellt. Das Kreisjugendamt hat in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2004 (Bl. 6 GA) mitgeteilt, dass sich beide Eltern über die Umgangsregelung "einig gezeigt" hätten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 8. April 2004 (Protokoll Bl. 15-17 GA) schlossen die Parteien eine "Einigung" über ein "betreutes Anbahnungsumgangsrecht"; im Protokoll heißt es weiter:
"Im Einvernehmen mit den Beteiligten wird im Übrigen das Ruhen des Verfahrens mit dem Recht des jederzeitigen Wiederaufrufens angeordnet."
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|