OLG Koblenz - Beschluss vom 04.03.2005
11 WF 1199/04
Normen:
BRAGO § 23 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
AG Bingen am Rhein - Beschluss - 8 F 540/03 - 17.08.2004,

Erfallen der Vergleichsgebühr in einem Sorgerechts- und Umgangsregelungsverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2005 - Aktenzeichen 11 WF 1199/04

DRsp Nr. 2008/23774

Erfallen der Vergleichsgebühr in einem Sorgerechts- und Umgangsregelungsverfahren

In einem Sorgerechts- und Umgangsregelungsverfahren entsteht die Vergleichsgebühr nicht dadurch, dass die Parteien ohne Regelung des Umgangsrechts eine "Zwischenlösung" für die "Eingewöhnungsphase" vereinbaren.

Normenkette:

BRAGO § 23 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller verfolgte die gerichtliche Regelung des Umgangs mit seinen im Rubrum genannten leiblichen Kindern; die Antragsgegnerin hat keinen widerstreitenden Antrag gestellt. Das Kreisjugendamt hat in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2004 (Bl. 6 GA) mitgeteilt, dass sich beide Eltern über die Umgangsregelung "einig gezeigt" hätten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 8. April 2004 (Protokoll Bl. 15-17 GA) schlossen die Parteien eine "Einigung" über ein "betreutes Anbahnungsumgangsrecht"; im Protokoll heißt es weiter:

"Im Einvernehmen mit den Beteiligten wird im Übrigen das Ruhen des Verfahrens mit dem Recht des jederzeitigen Wiederaufrufens angeordnet."