OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.10.2005
5 WF 146/05
Normen:
BGB § 1581 ; ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 7370/04

Erfolgsaussicht; Verteidigung; Ehegattenunterhalt; Arbeitslosengeld

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.10.2005 - Aktenzeichen 5 WF 146/05

DRsp Nr. 2006/825

Erfolgsaussicht; Verteidigung; Ehegattenunterhalt; Arbeitslosengeld

»Auch beim Arbeitslosengeld, das aufgrund einer neu geschlossenen Ehe nach der Leistungsgruppe C entsprechend der Steuerklasse 3 berechnet ist, kommt der Steuervorteil (gegenüber Leistungsgruppe A entsprechend Steuerklasse 1) nicht mehr der früheren Ehe zugute, sondern ist nach Art. 6 Abs. 1 GG für den Unterhalt in der neu geschlossenen Ehe zu belassen.«

Normenkette:

BGB § 1581 ; ZPO § 114 ;

Gründe: