OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.02.2013
18 WF 26/13
Normen:
ZPO § 93; ZPO § 114 S. 1; FamFG § 76 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Göppingen, vom 09.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 988/11

Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung gegen einen Stufenantrag

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.02.2013 - Aktenzeichen 18 WF 26/13

DRsp Nr. 2013/21318

Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung gegen einen Stufenantrag

1. Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegen einen Stufenantrag ist nicht zu verneinen, wenn der Anspruch auch nach der Darstellung des Antragsgegners zwar besteht und daher sowohl in der Auskunfts- wie in der Leistungsstufe sofort anzuerkennen ist, er aber keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und daher von den Kosten freizustellen ist.2. Insoweit erstreckt sich die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung aber nur auf das Kosteninteresse, so dass die Bewilligung der Verfahrenkostenhilfe hierauf zu beschränken ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göppingen - Familiengericht - vom 09.11.2012, teilweise abgeändert durch Beschluss vom 14.01.2013 wird

zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 93; ZPO § 114 S. 1; FamFG § 76 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsgegner begehrt ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren einschließlich der Folgesachen Versorgungsausgleich, Ehewohnung und Güterrecht. Mit Beschluss vom 09.11.2012 hat das Familiengericht Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt, hiervon aber die Folgesache Güterrecht ausgenommen.