OLG Hamm - Beschluss vom 09.10.2008
2 WF 202/08
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 323a;
Vorinstanzen:
AG Essen-Borbeck, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 285/08

Erfolgsaussichten einer Abänderungsklage

OLG Hamm, Beschluss vom 09.10.2008 - Aktenzeichen 2 WF 202/08

DRsp Nr. 2009/14833

Erfolgsaussichten einer Abänderungsklage

1. Macht der Unterhaltsschuldner im Wege einer Abänderungsklage seine Leistungsunfähigkeit geltend, so ist er hierfür in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig. 2. Ist er seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen und besteht seine Unterhaltspflicht aufgrund der Anrechnung fiktiven Arbeitseinkommens aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit, so hat er sich im Falle einer psychischen Erkrankung so behandeln zu lassen, als stehe ihm ein Anspruch auf Krankengeldbezug zu.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 4.9.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen-Borbeck vom 29.07.2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 323a;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde, mit der sich der Antragsteller ausweislich seines Antrages in der Beschwerdeschrift und seines dortigen Vorbringens nur gegen die Entscheidung des Familiengerichts vom 29.7.2008 wendet, soweit sie die Versagung von Prozesskostenhilfe zum Gegenstand hat, ist unbegründet.

Das Familiengericht hat zu Recht die hinreichenden Erfolgsaussichten (§ 114 ZPO) der Abänderungsklage verneint, mit der der Antragsteller die Reduzierung des durch Senatsurteil vom 22.10.1998 (2 UF 9/98) titulierten Kindesunterhalts für Y3, geboren am Z3, von monatlich 325 DM (= 166,17 €) auf Null Euro erstrebt.

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