Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 4.9.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen-Borbeck vom 29.07.2008 wird zurückgewiesen.
Die zulässige sofortige Beschwerde, mit der sich der Antragsteller ausweislich seines Antrages in der Beschwerdeschrift und seines dortigen Vorbringens nur gegen die Entscheidung des Familiengerichts vom 29.7.2008 wendet, soweit sie die Versagung von Prozesskostenhilfe zum Gegenstand hat, ist unbegründet.
Das Familiengericht hat zu Recht die hinreichenden Erfolgsaussichten (§ 114 ZPO) der Abänderungsklage verneint, mit der der Antragsteller die Reduzierung des durch Senatsurteil vom 22.10.1998 (2 UF 9/98) titulierten Kindesunterhalts für Y3, geboren am Z3, von monatlich 325 DM (= 166,17 €) auf Null Euro erstrebt.
1.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|