OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.09.2018
4 L 194/17
Normen:
UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 44 Abs. 2; SGB X § 102 Abs. 1; SGB X § 103; SGB X § 105 Abs. 1; SGB X § 107;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 1011/16

Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung zur Überprüfung eines bestandskräftigen Bescheids zur Leistung von Unterhaltsvorschüssen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.09.2018 - Aktenzeichen 4 L 194/17

DRsp Nr. 2018/16978

Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung zur Überprüfung eines bestandskräftigen Bescheids zur Leistung von Unterhaltsvorschüssen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Die Erstattungsansprüche nach § 103 Abs. 1 und § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X, die infolge der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X eine Rückabwicklung im Verhältnis zum Leistungsberechtigten jeweils ausschließen, setzen voraus, dass der Leistungsträger die Leistungen materiell rechtmäßig erbracht hat.

Normenkette:

UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 44 Abs. 2; SGB X § 102 Abs. 1; SGB X § 103; SGB X § 105 Abs. 1; SGB X § 107;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle hat keinen Erfolg, weil die Darlegungen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), nicht geeignet sind, die Annahme der geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO zu rechtfertigen. Auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.