BGH - Beschluß vom 04.07.1996
VII ZB 14/96
Normen:
ZPO § 233, § 519 ;
Fundstellen:
AnwBl 1997, 49
BB 1996, 2168
BRAK-Mitt 1997, 95
DRsp IV(416)328Nr. 6c
EzFamR aktuell 1996, 330
MDR 1997, 94
NJW 1996, 3155
VersR 1997, 132
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Erfolgsaussichten eines dritten Verlängerungsantrages

BGH, Beschluß vom 04.07.1996 - Aktenzeichen VII ZB 14/96

DRsp Nr. 1996/30017

Erfolgsaussichten eines dritten Verlängerungsantrages

»Der Anwalt, der eine dritte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit dem Hinweis auf eine fehlende Information von seiner plötzlich schwer erkrankten Partei begehrt, kann jedenfalls dann nicht mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Bewilligung rechnen, wenn weder dem Antrag noch den Prozeßakten ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, er sei auf eine Information angewiesen.«

Normenkette:

ZPO § 233, § 519 ;

Gründe: