OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.01.2008
9 UF 207/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 Satz 2 ; SGB XII § 90 ; BGB § 1573 Abs. 1 ; BGB § 1573 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FuR 2008, 514
OLGReport-Brandenburg 2008, 915
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 16.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 69/06

Erforderliche Erwerbsbemühungen des Antragstellers nachehelichen Unterhalts wegen Erwerbslosigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2008 - Aktenzeichen 9 UF 207/07

DRsp Nr. 2008/3605

Erforderliche Erwerbsbemühungen des Antragstellers nachehelichen Unterhalts wegen Erwerbslosigkeit

1. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit setzt angemessene Bemühungen des Bedürftigen um einen adäquaten Arbeitsplatz voraus. 36 Bewerbungen in einem 8-Monats-Zeitraum sind dabei bereits von der Anzahl her nicht ausreichend. Der Anspruchsteller hat auch die konkreten Einzelheiten einer Bewerbungsbemühungen darzulegen, welche sich an der früheren beruflichen Laufbahn und Qualifikation orientieren müssen. Bei früher qualifizierter Tätigkeit sind Bewerbungen für Hilfstätigkeiten nicht ausreichend. Sind die Bewerbungsbemühungen insgesamt nicht ausreichend, ist ein fiktives Einkommen auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. 2. Der Antragsteller von Prozesskostenhilfe ist verpflichtet, seine Rentenversicherung zur Finanzierung des Prozesses zu verwerten, selbst wenn diese primär der Alterssicherung dient. Das gilt jedoch nicht, soweit es sich um eine staatlich gefördert Altersversorgung (Riester-Rente) handelt.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 Satz 2 ; SGB XII § 90 ; BGB § 1573 Abs. 1 ; BGB § 1573 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist zurückzuweisen, da die Klägerin ihre Bedürftigkeit nicht ausreichend dargetan hat, und in der Sache selbst Bedenken an den Erfolgsaussichten betreffs der Einlegung der Berufung bestehen, §§ 114 f, Abs. .