BGH - Beschluss vom 13.06.2012
XII ZB 218/11
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 171 Abs. 2; FamFG § 177 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 930
FamRB 2012, 310
FamRZ 2012, 1290
FuR 2012, 603
MDR 2012, 915
NJW 2012, 2586
Vorinstanzen:
AG Besigheim, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 37/11
OLG Stuttgart, vom 08.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 WF 65/11

Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren i.R.d. Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BGH, Beschluss vom 13.06.2012 - Aktenzeichen XII ZB 218/11

DRsp Nr. 2012/14566

Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren i.R.d. Bewilligung von Prozesskostenhilfe

In einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist dem antragstellenden Beteiligten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. April 2011 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 17. Februar 2011 dahingehend abgeändert, dass ihnen im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwalt R. , L. , zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 3.000 €.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 171 Abs. 2; FamFG § 177 Abs. 1;

Gründe

A.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehren die Antragstellerinnen die Beiordnung ihres erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der ihnen für das Vaterschaftsanfechtungsverfahren bewilligten Verfahrenskostenhilfe.