Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. April 2011 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 17. Februar 2011 dahingehend abgeändert, dass ihnen im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwalt R. , L. , zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 3.000 €.
A.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehren die Antragstellerinnen die Beiordnung ihres erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der ihnen für das Vaterschaftsanfechtungsverfahren bewilligten Verfahrenskostenhilfe.
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